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   OLG Frankfurt, 20.04.1988 - 17 U 281/87, 17 U 63/87   

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https://dejure.org/1988,11207
OLG Frankfurt, 20.04.1988 - 17 U 281/87, 17 U 63/87 (https://dejure.org/1988,11207)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.04.1988 - 17 U 281/87, 17 U 63/87 (https://dejure.org/1988,11207)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. April 1988 - 17 U 281/87, 17 U 63/87 (https://dejure.org/1988,11207)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Anspruchs auf Schadensersatz bei Nichtverkauf eines Hauses innerhalb von acht Wochen trotz Zusage durch ein Maklerbüro; Anforderungen an die Offensichtlichkeit der Kaufsabsicht des Klägers bzgl. eines kleineren Hauses statt eines großen gegenüber dem ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1200
  • BauR 1988, 750
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.11.1968 - VI R 182/67

    Maßgeblicher Veranlagungszeitraum für die Absetzung einer Geltendmachung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.1988 - 17 U 281/87
    Abgesehen hiervon verbliebe den Eheleuten ... auch dann kein Steuervorteil, wenn sie die Aufwendungen aus dem Erwerb des Hauses ... steuermindernd abgesetzt haben sollten; denn im Fall des Rückflusses sind frühere Werbungskosten als Einnahmen bei der Einkunftsart zu erfassen, wo sie früher abgezogen worden waren (BFHE 81, 188 [BFH 30.10.1964 - VI 346/61 U] ; Schmidt § 9 EStG Anm. 2 m); das gilt insbesondere, wenn ein Dritter zum Ersatz verpflichtet ist (BFHE 94, 325 [BFH 22.11.1968 - VI R 182/67] ).
  • BFH, 30.10.1964 - VI 346/61 U

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Grundsteuererstattungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.1988 - 17 U 281/87
    Abgesehen hiervon verbliebe den Eheleuten ... auch dann kein Steuervorteil, wenn sie die Aufwendungen aus dem Erwerb des Hauses ... steuermindernd abgesetzt haben sollten; denn im Fall des Rückflusses sind frühere Werbungskosten als Einnahmen bei der Einkunftsart zu erfassen, wo sie früher abgezogen worden waren (BFHE 81, 188 [BFH 30.10.1964 - VI 346/61 U] ; Schmidt § 9 EStG Anm. 2 m); das gilt insbesondere, wenn ein Dritter zum Ersatz verpflichtet ist (BFHE 94, 325 [BFH 22.11.1968 - VI R 182/67] ).
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