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OLG Frankfurt, 20.04.1988 - 17 U 281/87, 17 U 63/87 |
Zitiervorschläge
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.04.1988 - 17 U 281/87, 17 U 63/87 (https://dejure.org/1988,11207)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. April 1988 - 17 U 281/87, 17 U 63/87 (https://dejure.org/1988,11207)
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen eines Anspruchs auf Schadensersatz bei Nichtverkauf eines Hauses innerhalb von acht Wochen trotz Zusage durch ein Maklerbüro; Anforderungen an die Offensichtlichkeit der Kaufsabsicht des Klägers bzgl. eines kleineren Hauses statt eines großen gegenüber dem ...
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 14.01.1987 - 5 O 477/84
- LG Wiesbaden, 25.11.1987 - 5 O 477/84
- OLG Frankfurt, 20.04.1988 - 17 U 281/87, 17 U 63/87
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 1200
- BauR 1988, 750
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 22.11.1968 - VI R 182/67
Maßgeblicher Veranlagungszeitraum für die Absetzung einer Geltendmachung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.1988 - 17 U 281/87
Abgesehen hiervon verbliebe den Eheleuten ... auch dann kein Steuervorteil, wenn sie die Aufwendungen aus dem Erwerb des Hauses ... steuermindernd abgesetzt haben sollten; denn im Fall des Rückflusses sind frühere Werbungskosten als Einnahmen bei der Einkunftsart zu erfassen, wo sie früher abgezogen worden waren (BFHE 81, 188 [BFH 30.10.1964 - VI 346/61 U] ; Schmidt § 9 EStG Anm. 2 m); das gilt insbesondere, wenn ein Dritter zum Ersatz verpflichtet ist (BFHE 94, 325 [BFH 22.11.1968 - VI R 182/67] ). - BFH, 30.10.1964 - VI 346/61 U
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Grundsteuererstattungen
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.1988 - 17 U 281/87
Abgesehen hiervon verbliebe den Eheleuten ... auch dann kein Steuervorteil, wenn sie die Aufwendungen aus dem Erwerb des Hauses ... steuermindernd abgesetzt haben sollten; denn im Fall des Rückflusses sind frühere Werbungskosten als Einnahmen bei der Einkunftsart zu erfassen, wo sie früher abgezogen worden waren (BFHE 81, 188 [BFH 30.10.1964 - VI 346/61 U] ; Schmidt § 9 EStG Anm. 2 m); das gilt insbesondere, wenn ein Dritter zum Ersatz verpflichtet ist (BFHE 94, 325 [BFH 22.11.1968 - VI R 182/67] ).